Satzung des UB Prignitz
§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich
- Der Unterbezirk der Sozialdemokratischen Partei Deutschland für den Landkreis Prignitz führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands Unterbezirk Prignitz
- Das Tätigkeitsgebiet des Unterbezirkes Prignitz ist der Landkreis Prignitz.
- Der Sitz des Unterbezirkes ist Perleberg.
§ 2 Gliederung/Parteizugehörigkeit
Der Unterbezirk gliedert sich in Ortsvereine.
- Die Abgrenzung der Ortsvereine erfolgt nach politischer und wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit durch den Unterbezirksvorstand.
- In Städten und Gemeinden mit mehr als einem Ortsverein können sich nach § 6 (6) Organisationsstatut freiwillig Stadtverbände/Ortsverbände bilden und ihnen kommunalpolitische oder organisatorische Aufgaben übertragen. Sie haben Antragsrecht auf allen Gliederungsebenen der Partei.
- Jedes Mitglied gehört grundsätzlich dem Ortsverein an, in dessen Zuständigkeitsgebiet es wohnt. Ausnahmen regelt § 3 (5) des Organisationsstatuts.
§ 3 Organe
Organe des Unterbezirkes sind:
- Unterbezirksparteitag
- Unterbezirksvorstand
- Geschäftsführender Unterbezirksvorstand
§ 4 Organisationsstatut
Für die Arbeit des Unterbezirks gelten die entsprechenden Vorschriften des Organisationsstatutes, der Wahlordnung, der Finanzordnung und der Satzung des Landesverbandes Brandenburg.
§ 5 Aufgaben des Unterbezirkes
Zu den Aufgaben des Unterbezirkes gehören:
- die organisatorische Betreuung, Unterstützung und Förderung der Zusammengehörigkeit der Ortsvereine,
- die Durchführung von Arbeitstagungen und Konferenzen,
- die Vorbereitung und Durchführung von Kommunal-, direkter Landrats-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlkämpfe in Zusammenarbeit mit den Ortsvereinen,
- die Vorbereitung und Durchführung der Wahlkreiskonferenzen für die direkte Landrats,- Kreistags-, Landtags- und Bundestagswahl,
- die Durchführung der kommunalpolitischen Arbeit der SPD, soweit es sich um Aufgaben handelt, die den gesamten Landkreis angehen,
- die Förderung der politischen Bildungsarbeit,
- die Mitwirkung an der politischen Meinungs- und Willensbildung, insbesondere Stellungnahmen zu aktuellen politischen Fragen,
- die ständige Öffentlichkeitsarbeit für die Verbreitung sozialdemokratischen Gedankengutes.
§ 6 Unterbezirksparteitag
- Der Unterbezirksparteitag ist das Oberste Organ des Unterbezirkes.
- Er setzt sich zusammen aus Delegierten der Ortsvereine und aus den Mitgliedern des Unterbezirksvorstandes. Der Delegiertenschlüssel beläuft sich auf einen Delegierten auf je angefangene fünf Mitglieder eines Ortsvereines.
- Die Verteilung der Mandate erfolgt nach dem Verhältnis der Mitgliederzahl. Für die Berechnung der Verhältnisanteile ist die abgerechnete Mitgliederzahl des letzten Kalenderjahres vor Einberufung des Parteitages maßgebend.
- Mit beratender Stimme nehmen am Unterbezirksparteitag teil:
- die Mitglieder der Revisionskommission und der Schiedskommission des Unterbezirkes,
- die Mitglieder der Kreistagsfraktion,
- SPD-Mitglieder des Landtages, des Bundestages oder des europäischen Parlamentes, die für das Gebiet des Unterbezirkes als Mandatsträger verantwortlich sind,
- die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften des Unterbezirkes.
- Der Unterbezirksparteitag findet alle in der Regel alle 2 Jahre statt und wird vom Unterbezirksvorstand einberufen.
- Der Unterbezirksparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % aller Stimmberechtigten anwesend sind.
- Die Einberufung mit Bekanntgabe der vorläufigen Tages- und Geschäftsordnung hat mindestens 4 Wochen vorher postalisch oder durch Übergabe an die OV-Vorsitzenden zu erfolgen.
- Anträge müssen mindestens 2 Wochen vor dem Unterbezirksparteitag beim Unterbezirksvorstand eingegangen sein. Die Anträge sind den Ortsvereinen und den Delegierten mit einer Stellungnahme der Antragskommission eine Woche vor dem Parteitag zuzustellen.
- Die Antragskommission besteht aus 3 vom Unterbezirksvorstand zu benennenden Mitgliedern.
- Initiativanträge aus der Mitte des Unterbezirksparteitages sind zu dringlichen, in der Antragsfrist vor dem Parteitag nicht absehbaren Themen möglich. Sie werden behandelt, soweit der Parteitag dem zustimmt, und wenn sie rechtzeitig der Antragskommission vorliegen. Sie bedürfen der Unterschrift von insgesamt 7 Delegierten aus mindestens 2 Ortsvereinen.
- Die Durchführung des Unterbezirksparteitages wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
- Über die Verhandlung des Unterbezirksparteitages ist ein Ergebnisprotokoll mit vollständiger Tagesordnung und allen Beschlüssen und Wahlergebnissen anzufertigen. Die Beschlüsse sind durch den Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin zu unterschreiben.
§ 7 Aufgaben des Unterbezirksparteitages
Zu den Aufgaben eines Unterbezirkswahlparteitages gehören:
- Entgegennahme der Berichte:
- des Unterbezirksvorstandes,
- des für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitgliedes,
- der Revisoren.
- Aussprache über die Berichte,
- Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten,
- Wahl des Unterbezirksvorstandes,
- Wahl der Revisionskommission,
- Wahl der Schiedskommission,
- Wahl der Delegierten des Unterbezirkes zu Parteitagen,
- Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge.
Zu Sachthemen können Unterbezirksparteitage einberufen werden. Ihre Tagesordnung wird vom Unterbezirksvorstand festgelegt.
§ 8 Außerordentlicher Unterbezirksparteitag
Ein außerordentlicher Unterbezirksparteitag ist einzuberufen:
- auf Beschluss des Unterbezirksparteitages,
- auf mit 3/4 Mehrheit gefassten Beschluss des Unterbezirksvorstandes,
- auf Antrag von mindestens 2/5 der Ortsvereine im Unterbezirk.
- Der Antrag muss eingehend begründet sein.
- Der geschäftsführende Unterbezirksvorstand muss spätestens innerhalb von 14 Tagen tätig werden. Es gelten die Fristen lt. § 22 des Organisationsstatut.
§ 9 Unterbezirksvorstand
- Die Leitung des Unterbezirkes obliegt dem Unterbezirksvorstand.
- Der Unterbezirksvorstand (UBV) besteht aus dem geschäftsführenden Unterbezirksvorstand und bis zu sieben Beisitzer oder Beisitzerinnen.In jeweils gesonderten Wahlgängen wird der geschäftsführende Unterbezirksvorstand gewählt:
- der UB-Vorsitzende oder die UB-Vorsitzende,
- zwei stellvertretende Vorsitzende,
- ein Schatzmeister oder eine Schatzmeisterin,
- ein Schriftführer oder eine Schriftführerin.
Die bis zu sieben Beisitzer werden per Listenwahl gewählt. Die Ortsvereinsvorsitzenden und die Leiter der Arbeitsgemeinschaften können beratend an den UB-Vorstandssitzungen teilnehmen.
- Der gesamte Vorstand des Unterbezirkes tagt mindestens quartalsweise. Er kann dem geschäftsführenden Vorstand Aufgaben übertragen.
- Zu den Sitzungen des Unterbezirksvorstandes werden mit beratender Stimme eingeladen:
- die SPD Mitglieder des Bundestages und des Landtages in einem für den Unterbezirk zuständigen Wahlkreis,
- der/die Vorsitzende der SPD Kreistagsfraktion Prignitz,
- die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften des Unterbezirkes,
- die gewählten Mitglieder des Landesausschusses.
- Der Unterbezirksvorstand:
- die Ortsvereine des Unterbezirkes und sorgt für die Einhaltung des Statuts,
- führt eine gemeinsame Meinungsbildung des Unterbezirkes zu wichtigen Fragen herbei,
- entscheidet über das Vermögen des Unterbezirkes entsprechend der Parteitagsbeschlüsse,
- übernimmt alle ihm vom Unterbezirksparteitag übertragenen Aufgaben.
- Jedes Mitglied des UB-Vorstandes hat das Recht, an allen Sitzungen der entsprechenden Untergliederungen teilzunehmen.
§ 10 Der geschäftsführende Unterbezirksvorstand
- Der geschäftsführende Unterbezirksvorstand besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden,
- zwei Stellvertretern oder Stellvertreterinnen,
- ein Schatzmeister oder eine Schatzmeisterin,
- ein Schriftführer oder eine Schriftführerin
- Mit beratender Stimme nimmt die/der Regionalgeschäftsführer oder Regionalgeschäftsführerin an der Sitzung teil. Die Person nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Sie vertritt den Unterbezirk gegenüber der Öffentlichkeit.
- Sie vertritt den Unterbezirk im Rechtsverkehr.
Das Recht zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung wird durch der Vorsitzende oder die Vorsitzende/n in Verbindung mit einer/m Stellvertreter/in ausgeübt, im Verhinderungsfalle von beiden Stellvertretern/innen gemeinsam. - Sie verwaltet das Vermögen des Unterbezirkes nach Maßgabe des Vorstandes und regelt finanzielle Angelegenheiten entsprechend der Finanzordnung.
- Sie entscheidet dringende Angelegenheiten und führt vom Unterbezirksvorstand übertragene Aufgaben aus.
- Der Vorstand berät den Landesvorstand Brandenburg der SPD bei der Bestellung eines Geschäftsführers oder einer Geschäftsführerin, der oder die an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnimmt.
§ 12 Wahlen
Die Wahlen erfolgen durch den Parteitag nach den Bestimmungen der Wahlordnung der SPD unter Berücksichtigung der Quotenregelung. Die Mandate gelten bis zum nächsten UB-Wahlparteitag, in der Regel 2 Jahre.
§ 13 Revisionskommission
- Der Unterbezirksparteitag wählt eine Revisionskommission von 3 Mitgliedern.
- Mitglieder des Unterbezirksvorstandes sowie hauptamtlich tätige Mitglieder der Partei können der Revisionskommission nicht angehören.
- Die Revisionskontrollkommission prüft die Geschäfte des Unterbezirkes.
- Sie erstattet dem Unterbezirksparteitag Bericht.
§ 14 Schiedskommission
- Der Unterbezirksparteitag wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, zwei stellvertretende Vorsitzende sowie vier weitere Mitglieder für die Schiedskommission.
- Mitglieder des Unterbezirksvorstandes sowie hauptamtlich tätige Mitglieder der Partei können der Schiedskommission nicht angehören.
- Die Zuständigkeit der Schiedskommission richtet sich nach § 34 Absatz 2 des Organisationsstatutes. Die Arbeit der Schiedskommission erfolgt entsprechend der Schiedsordnung.
§ 15 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch den Unterbezirksparteitag in Kraft. Sie kann nur vom Unterbezirksparteitag mit 2/3 Mehrheit geändert werden.
- Die Statuten der Ortsvereine und weiteren Gliederungen des Unterbezirkes dürfen dieser Satzung nicht widersprechen. Entsprechende Bestimmungen werden durch diese Satzung außer Kraft gesetzt und müssen baldmöglichst geändert werden.
Perleberg, am 13.03.2010